Betrieblicher Internetanschluss: Keine Arbeitgeberhaftung für illegale Downloads durch Arbeitnehmer
August 4, 2016Friedenspflicht verletzt: Rechtswidrige Streiks verpflichten Gewerkschaften zu Schadensersatz
September 1, 2016Sinn und Zweck eines Streiks ist es, den Arbeitgeber für die Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen unter Druck zu setzen. Allerdings müssen sich Arbeitgeber nicht alle Streikmaßnahmen, die sich die Gewerkschaft diesbezüglich ausdenkt, hinnehmen. Eine neue Grenze musste dazu nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg setzen.
Bei dem Streik gegen ein Sägewerk wollte die Gewerkschaft die Zufahrt zu dem Betrieb mithilfe sperriger Gegenstände blockieren. Außerdem versuchten Streikposten, Lastwagen an der Zufahrt aufs Betriebsgelände zu hindern. Gegen beide Streikmaßnahmen zog der Arbeitgeber vor Gericht und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Gewerkschaft. Diese bekam er auch. Denn die Zufahrten zum Betriebsgelände dürfen weder personell noch mithilfe von Gegenständen blockiert werden.
Hinweis: Das Streikrecht ist ein wichtiges und sinnvolles Recht. Das Blockieren des Betriebs umfasst dieses Streikrecht jedoch nicht – es ist untersagt.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.06.2016 – 23 SaGa 968/16