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Mai 29, 2022Arbeitgeber muss für Folgen des Fehlverhaltens seines Geschäftsführers haften
Dieser Fall ist Folge der Corona-Pandemie und der Verstöße gegen diesbezügliche Anordnungen.
Dass eine mögliche Infektion Grund genug sein sollte, zu Hause zu bleiben, ist zwar nicht besonders neu.
Interessant sind allerdings die Konsequenzen eines gegenteiligen Verhaltens - und die können auch
Arbeitgeber teuer zu stehen kommen, wie der Fall des Landesarbeitsgerichts München (LAG) zeigt.
Der Geschäftsführer einer Immobilienfirma kam im August 2020 mit Erkältungssymptomen aus dem
Urlaub zurück. Er ging weiterhin zur Arbeit und fuhr eine Woche später mit einer Mitarbeiterin
gemeinsam in einem Pkw zu zwei Eigentümerversammlungen - weder er noch die Mitarbeiterin trugen
eine Maske. Man ahnt die Folgen: Der Geschäftsführer wurde kurz darauf positiv auf das Corona-Virus
getestet. Seine Kollegin erhielt daraufhin eine Quarantäneanordnung und musste ihre für das folgende
Wochenende geplante Hochzeitsfeier mit etwa 100 Gästen absagen. Die Stornokosten beliefen sich auf
5.000 EUR, die sie von ihrem Arbeitgeber ersetzt verlangte und einklagte - erfolgreich.
Der Arbeitgeber musste nach Ansicht des LAG zahlen, denn sein Geschäftsführer hatte eine
Pflichtverletzung begangen, indem er trotz Erkältungssymptomen zur Arbeit kam. Er hätte vorher
abklären müssen, ob eine Corona-Infektion vorlag. Wäre der Geschäftsführer nicht zur Arbeit gekommen
oder zumindest nicht mit der Mitarbeiterin gemeinsam in einem Auto gefahren, hätte diese ihre Hochzeit
wie geplant feiern können. Der Arbeitgeber muss folglich die Stornokosten übernehmen.
Hinweis: Dieses Urteil sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen, da der Arbeitgeber für ein
Fehlverhalten seines Geschäftsführers haften musste.
Quelle: LAG München, Urt. v. 14.02.2022 - 4 Sa 457/21