
Weiterbeschäftigung unzumutbar
März 2, 2022
Normierte Betriebsratspflich
April 1, 2022Gewerkschaft scheitert laut Personalvertretungsgesetz am Gebot der Rechtssicherheit
Wer meint, eine Personal- oder Betriebsratswahl sei nicht rechtmäßig abgelaufen, sollte bestimmte
Fristen beachten. Dass ansonsten selbst offensichtliche Rechenfehler unter den Tisch fallen (müssen!), die
von einer Gewerkschaft angefochten werden, zeigt das folgende Urteil, das kürzlich das
Verwaltungsgericht Mainz (VG) treffen musste.
In einer Behörde war im Mai 2021 der Personalrat neu gewählt worden. Aus der Niederschrift des
Wahlvorstands über das Wahlergebnis ergab sich allerdings eine Differenz zwischen der Anzahl der
abgegebenen und der ausgezählten Stimmen. Daraufhin zog im Juli 2021 eine in der Dienststelle
vertretene Gewerkschaft vor das VG und stellte einen Antrag auf Feststellung, dass das Ergebnis der
Personalratswahl in rechnerischer Hinsicht fehlerhaft ermittelt und deshalb zu berichtigen sei. Damit kam
die Gewerkschaft jedoch nicht durch.
Das VG lehnte bereits den Antrag als unzulässig ab. Denn Entscheidungen in unmittelbarem
Zusammenhang mit einem Wahlverfahren können alleine mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen
Rechtsbehelfen angefochten werden. Bei der Personalratswahl ist das Wahlanfechtungsverfahren nach
dem Personalvertretungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes oder des Bundes durchzuführen. Und danach
galt im hiesigen Fall eine Anfechtungsfrist von zwölf Werktagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses -
diese Frist war vorliegend längst abgelaufen. Das Gebot der Rechtssicherheit erfordert es daher, dass das
Ergebnis der Wahl nach Ablauf der Fristen nicht mehr infrage gestellt werden kann; der gewählte
Personalrat ist dann rechtmäßig im Amt. Etwas anderes gilt nur im Fall der Wahlnichtigkeit, also bei
besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze der Wahl. Zudem fehlte die
Antragsbefugnis der Gewerkschaft. Gewerkschaften können Rechtsverletzungen nur dann geltend
machen, wenn ihnen die entsprechenden Personalvertretungsgesetze spezielle Aufgaben und Befugnisse
einräumen. Das war vorliegend nicht der Fall gewesen.
Hinweis: Fehler einer Personal- oder Betriebsratswahl können also nur innerhalb der Frist eines
Wahlanfechtungsverfahrens gerichtlich geltend gemacht werden. Danach ist das nicht mehr möglich.
Quelle: VG Mainz, Urt. v. 11.01.2022 - 5 K 526/21.MZ