
Nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Dezember 4, 2021
Schwellenwert unterschritten
Januar 1, 2022Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für Nichtanrechnung genommenen Urlaubs unabdingbar
Der folgende Fall in Sachen "Coronapandemie" beruht nicht etwa auf Trotz und Wut, sondern
mutmaßlich auf reiner Unwissenheit. Vielen Arbeitnehmern, die bei einer angeordneten Quarantäne den
formalen Unterschied zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit nicht kennen, könnte es ähnlich
ergehen, wenn sie über das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG) nicht Bescheid wissen.
Eine Arbeitnehmerin befand sich in der Zeit vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 im Urlaub. Nach
einem Kontakt mit ihrer mit COVID-19 infizierten Tochter ordnete das Gesundheitsamt zunächst eine
häusliche Quarantäne bis zum 16.12.2020 an. Als die Arbeitnehmerin am 16.12.2020 erneut getestet
wurde, wurde bei ihr eine Infektion mit COVID-19 festgestellt. Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt
erneut eine häusliche Quarantäne bis zum 23.12.2020 an. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch
einen Arzt ließ sich die Arbeitnehmerin jedoch nicht ausstellen. Dann verlangte sie von ihrer
Arbeitgeberin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für die Zeit vom 10.12.2020 bis 23.12.2020. Sie
meinte, diese seien wegen der durch das Gesundheitsamt verhängten Quarantäne nicht verbraucht worden.
Die Arbeitgeberin war hingegen der gegenteiligen Ansicht, dass ihre Angestellte den Urlaubsanspruch
auch in diesem Zeitraum erfüllt habe.
Laut LAG unterscheidet das Bundesurlaubsgesetz in seinem § 9 zwischen Erkrankung und darauf
beruhender Arbeitsunfähigkeit. Beide Begriffe sind nicht gleichzusetzen. Danach erfordert die
Nichtanrechnung der Urlaubstage bei bereits bewilligtem Urlaub, dass durch ein ärztliches Zeugnis eine
Arbeitsunfähigkeit durch eine Erkrankung nachgewiesen ist - und genau daran fehlte es hier. Aus dem
Bescheid des Gesundheitsamts ergab sich lediglich, dass die Klägerin an COVID-19 erkrankt war. Die
formale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin durch einen Arzt wurde jedoch nicht vorgenommen.
Hinweis: Arbeitnehmer brauchen also eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn bei
einer nachgewiesenen COVID-19-Infektion eine Nichtanrechnung auf den Urlaub erfolgen soll.
Quelle: LAG Düsseldorf , Urt. v. 15.10.2021 - 7 Sa 857/21