Während der Coronapandemie erlebten unterschiedlichste Attestformen eine wahre Blüte. Natürlich
können einige Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske am Arbeitsplatz tragen. Um diese
berechtigten Ausnahmen jedoch von jenen zu unterscheiden, die auf Grundlage ideologischer und nicht
gesundheitsbasierter Einwände beruhen, müssen die Atteste für die Arbeitgeber auch
entsprechend nachvollziehbar sein. Was passiert, wenn das nicht der Fall ist, zeigt das folgende Urteil des
Arbeitsgerichts Cottbus.
Eine angestellte Logopädin hatte ihrer Arbeitgeberin ein einfaches ärztliches Attest vorgelegt, nach
dem sie bei der Arbeit keinen Mund-Nase-Schutz (MNS) tragen konnte. Die Arbeitgeberin kündigte
daraufhin das Arbeitsverhältnis. Die Logopädin klagte dagegen an - und dies erfolglos.
Die Kündigung war nämlich wirksam, da die Arbeitgeberin zu Recht die Entscheidung treffen
konnte, dass während der Behandlungen ein MNS getragen werden muss. Bei einer logopädischen
Behandlung ist der Abstand von eineinhalb Metern nicht immer einzuhalten. Außerdem konnten die
vorgelegten Atteste nicht dazu führen, dass die Logopädin keinen Schutz tragen musste. Derjenige, dem
das Attest vorgelegt wird, muss aufgrund konkreter nachvollziehbarer Angaben in die Lage versetzt
werden, das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen prüfen zu können. Es muss aus dem Attest
hervorgehen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des MNS zu erwarten seien
und woraus diese im Einzelnen resultierten. Zudem muss erkennbar sein, auf welcher Grundlage der
attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist.
Hinweis: Der Rechtsstreit ist noch nicht rechtskräftig entschieden, und die Berufung vor dem
Landesarbeitsgericht wurde eingelegt. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Entscheidung mit dem
geltenden Recht in Einklang steht. Atteste müssen schlicht und ergreifend prüfbar und nachvollziehbar
sein.
Quelle: ArbG Cottbus, Urt. v. 17.06.2021 - 11 Ca 10390/20