Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist auch vier Jahre nach ihrer Verabschiedung für
Laien noch mit vielen rechtlichen Fallstricken versehen. Der folgende Fall, der bis vor das
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) ging, sollte aber allen glasklar als Datenschutzverstoß
erkennbar sein. Oder geht es Ihnen dabei wie dem Betriebsrat, dessen Vorgehen empfindliche Folgen
hatte?
Der seit mehr als 20 Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigte Entwicklungsingenieur war seit dem
Jahr 2006 Mitglied des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin hatte ihm bereits vor mehreren Jahren einmal
gekündigt, wogegen der Arbeitnehmer erfolgreich eine Kündigungsschutzklage eingelegt hatte. Die
diesbezüglichen Prozessakten und insbesondere die Schriftsätze der Arbeitgeberin hatte er nun digitalisiert
und im Internet einem größeren Kreis von Personen zum Herunterladen bereitgestellt. Daraufhin wurde
ihm erneut außerordentlich gekündigt. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, der Arbeitnehmer habe
gegen Bestimmungen der DSGVO verstoßen. In den Schriftsätzen der Arbeitgeberin waren nämlich auch
personenbezogene Daten enthalten - insbesondere Gesundheitsdaten weiterer Mitarbeiter mit deren
Namen. Diese personenbezogenen Daten hatte der Arbeitnehmer ebenfalls einem größeren Verteilerkreis
offenbart.
Das LAG wies aufgrund dieser Fakten die Kündigungsschutzklage des Mannes ab. Es war der
Auffassung, dass er rechtswidrig und schuldhaft Persönlichkeitsrechte anderer verletzt habe. Er hätte die
in den Schriftsätzen namentlich benannten Personen und deren Gesundheitsdaten nicht veröffentlichen
dürfen. Dementsprechend war die außerordentliche Kündigung auch gerechtfertigt.
Hinweis: Einem Betriebsratsmitglied kann also sozial gerechtfertigt gekündigt werden, wenn es
sensible Personaldaten aus einem früheren Kündigungsschutzprozess digital veröffentlicht.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 05.03.2022 - 7 Sa 63/21