Noch immer existieren Betriebe, in denen es keine elektronische Zeiterfassung gibt. Dass es Zeit
wird, sich damit zu beschäftigen, zeigt neben der baldigen gesetzlichen Verpflichtung zur Einführung auch
das folgende Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG). Denn dieses musste sich mit den Rechten des
Betriebsrats bei der Einführung einer solchen Zeiterfassung beschäftigen.
Ein Betriebsrat hatte eine Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung mit seinem Arbeitgeber verhandeln
wollen. Als die Verhandlungen gescheitert waren, verlangte der Betriebsrat gerichtlich die Einsetzung
einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung der elektronischen
Zeiterfassung. Der Arbeitgeber hingegen meinte, eine Einigungsstelle sei hierfür gar nicht zuständig, denn
das Gremium habe laut höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Initiativrecht bei der Einführung
technischer Einrichtungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Ob diese Interpretation korrekt war, musste nun das LAG entscheiden. Die Richter meinten entgegen
der Arbeitgebermeinung jedoch, dass dem Betriebsrat grundsätzlich auch das Initiativrecht zukommt, in
mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Verhandlungen aufzunehmen und zu verlangen. Das sei auf
die Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung ("Stechuhr") im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
übertragbar. Der Gesetzgeber habe bei den den dortigen Mitbestimmungsrechten einzelne Sachverhalte
bewusst so geregelt, dass dort "lediglich Form, Ausgestaltung und deren Verwaltung
mitbestimmungspflichtig sind” - nicht aber die Entscheidung selbst! Vielmehr sei dort ausdrücklich "die
Einführung" beschrieben. Daher stehe dem Betriebsrat entsprechend ein Initiativrecht bei der Einführung
einer elektronischen Zeiterfassung zu.
Hinweis: Eine Verpflichtung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung soll demnächst durch den
Gesetzgeber verabschiedet werden. Bis dahin kann aber auch nach dieser Entscheidung des LAG der Betriebsrat die Einführung einer solchen Regelung fordern und durchsetzen.
Quelle: LAG Hamm, Beschl. v. 27.07.2021 - 7 TaBV 79/20