
Initiativrecht
November 5, 2021
Durchführungsanspruch durch Leistungsklage
Dezember 1, 2021Aufruf zur Betriebsratswahl führt bereits zu besonderem Kündigungsschutz
Bei der Behinderung der Betriebsratstätigkeit sollten Arbeitgeber mehr als nur vorsichtig sein, denn
diese ist strafbar. Auch bereits der Aufruf zu einer Betriebsratswahl führt zu besonderem
Kündigungsschutz - und eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen. Das musste
im folgenden Fall auch das Berliner Arbeitsgericht (ArbG) hervorheben.
Bei Kündigungen zählt wie so oft im Leben das richtige Timing. Das hätte die Arbeitgeberin eines
Fahrradkuriers wissen sollen. Diesem Kurier eines Lieferdienstes wurde die Kündigung nämlich erst dann
zugestellt, nachdem er durch einen Aushang zu einer Betriebsratswahl eingeladen hatte. Natürlich klagte
der Mann gegen seine Kündigung - und zwar erfolgreich.
Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage statt. Die arbeitgeberseitige außerordentliche, hilfsweise
ordentliche Kündigung eines Fahrradkuriers eines Lieferdienstes war unwirksam und hat das
Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Nach § 15 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes genießt der
Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl ein Sonderkündigungsschutz. Nachdem erst kürzlich eingefügtem
Abs. 3a ist auch eine ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers unwirksam, der zu einer Betriebswahl
einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragt. Und genau das hatte der Arbeitnehmer dieses
Falls gemacht.
Die Arbeitgeberin hatte noch vorgetragen, dass der Arbeitnehmer den vorherigen Zugang der
Kündigung treuwidrig durch falsche Angaben vereitelt hätte. Dem Argument kamen die Richter jedoch
nicht nach. Und auch den Vorwurf der Arbeitgeberin, der Fahrradkurier habe seine Arbeit beharrlich
verweigert, ließen sie nicht gelten. Denn der Arbeitnehmer hatte darauf verwiesen, dass es eine konkrete
Arbeitsaufforderung, der er nicht nachgekommen sein soll, gar nicht gegeben habe.
Hinweis: Die Behinderung von Betriebsratstätigkeit und auch die Behinderung der Wahl eines
Betriebsrats ist übrigens strafbar. Das sollte die Unternehmensleitung wissen.
Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 16.09.2021 - 41 Ca 3718/21