Während für die einen das Homeoffice in der Pandemie ein Alptraum war, haben es andere durchaus
zu schätzen gelernt. Was passiert, wenn der Arbeitgeber seine Weisung zur Heimarbeit wieder ändert und
sich die Vor-Ort-Präsenz seiner Arbeitnehmer zurückwünscht, zeigt der folgende Fall des
Landesarbeitsgerichts München (LAG), der die Rechte zur Bestimmung des Arbeitsorts sehr gut
verdeutlicht.
Der Arbeitnehmer war als Grafiker beschäftigt und arbeitete im Betrieb des Arbeitgebers. Seit
Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter mit Erlaubnis des Geschäftsführers im
Homeoffice. Nur das Sekretariat musste im eingeschränkten Umfang im Münchener Büro anwesend sein.
Dann wies der Geschäftsführer allerdings den Grafiker an, die Tätigkeit wieder unter Anwesenheit im
Büro in München zu erbringen. Dagegen zog der Arbeitnehmer im Eilverfahren vor die Arbeitsgerichte.
Er meinte, ihm müsse das Arbeiten aus dem Homeoffice weiterhin gestattet werden.
Das LAG war anderer Auffassung. Ein Arbeitgeber, der seinem Mitarbeiter gestattet hat, seine
Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, ist grundsätzlich berechtigt, seine Weisung zu ändern.
Das gilt insbesondere, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von
Arbeiten im Homeoffice sprechen. Auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung gewährt kein subjektives
Recht auf Homeoffice. Selbst die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Corona
anzustecken, sowie das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz stehen einer Verpflichtung zum Erscheinen im
Büro nicht entgegen.
Hinweis: Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist häufig weitreichender, als manche Arbeitnehmer es
vermuten. Der Arbeitgeber darf nach billigem Ermessen Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
bestimmen. Das gilt aber nur, wenn diese Arbeitsbedingungen nicht durch einen Arbeitsvertrag, eine
Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag oder das Gesetz festgelegt sind.
Quelle: LAG München, Urt. v. 26.08.2021 - 3 SaGa 13/21