
Keine Kurzarbeit „auf null“
September 3, 2021
Ungültige Provisionsvereinbarung
September 5, 2021Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann rechtmäßig sein
Erneut hat sich ein Gericht mit einem Kopftuchverbot am Arbeitsplatz beschäftigen müssen - dieses
Mal war es sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Eine Heilerziehungspflegerin sowie eine Verkaufsberaterin und Kassiererin trugen an ihrem
jeweiligen Arbeitsplatz in der Bundesrepublik ein islamisches Kopftuch. Die Arbeitgeber der beiden
erteilten jeweils eine Weisung, das Kopftuch abzulegen. Es sollte eine politische, weltanschauliche und
religiöse Neutralität durch die Mitarbeiterinnen demonstriert werden. Schließlich sollte das
Bundesarbeitsgericht über die Fälle entscheiden. Das legte jedoch die Angelegenheiten dem EuGH vor.
Der EuGH vertrat in seiner Entscheidung eine vermittelnde Ansicht. Das Verbot des Tragens jeder
sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen kann durch das
Bedürfnis des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu
vermitteln oder soziale Konflikte zu vermeiden. Diese Rechtfertigung muss jedoch einem wirklichen
Bedürfnis des Arbeitgebers entsprechen. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt eine entsprechende
Regelung in einem Betrieb keine unmittelbare Diskriminierung dar, da sie unterschiedslos für jede
Bekundung solcher Überzeugungen gilt und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleich behandelt, indem
ihnen allgemein und undifferenziert vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher
Zeichen ausschließt.
In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob eine sich aus einer solchen internen Regel ergebende
mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung mit dem Willen des
Arbeitgebers gerechtfertigt werden kann, eine Unternehmenskultur politischer, weltanschaulicher und
religiöser Neutralität gegenüber seinen Kunden zu verfolgen, um deren berechtigten Erwartungen
Rechnung zu tragen. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen zu bejahen.
Hinweis: Das Urteil zeigt deutlich, dass Arbeitgeber ihr Recht durchsetzen können, dass keine
religiösen Hinweise am Arbeitsplatz erfolgen sollen. Allerdings muss der Arbeitgeber dafür triftige
Gründe haben.
Quelle: EuGH, Urt. v. 15.07.2021 - C-804/18 und EuGH, Urt. v. 15.07.2021 - C-341/19