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Oktober 2, 2021
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Oktober 4, 2021Nicht rechtskräftige Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung
Schwerbehinderten Arbeitnehmern zu kündigen, ist ein zu Recht schwieriges Unterfangen. Dabei
muss das Integrationsamt der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zustimmen, da diese
sonst unwirksam ist. Im Folgenden musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden, ob eine solche
Zustimmung nach einem erfolgreichen Widerspruch automatisch als aufgehoben gilt.
Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin sollte eine außerordentliche fristlose Kündigung aus
verhaltensbedingten Gründen erhalten. Ihre Arbeitgeberin schaltete dazu zunächst erfolgreich das
Integrationsamt ein. Nachdem die Zustimmung durch das Amt vorlag, sprach die Arbeitgeberin die
Kündigung aus. Gegen die Zustimmung des Integrationsamts legte die Arbeitnehmerin aber erfolgreich
Widerspruch ein. Dagegen wiederum zog die Arbeitgeberin vor das BAG - und das ebenso erfolgreich.
Damit war das Verfahren allerdings noch nicht beendet, denn die Arbeitnehmerin erhob zudem eine
Kündigungsschutzklage, denn durch die Aufhebung der Zustimmung im Widerspruchsverfahren habe
keine Zustimmung durch das Integrationsamt vorgelegen. Dieser Auffassung erteilte das BAG allerdings
eine Absage. Liegt nämlich eine Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung vor, haben die
Arbeitsgerichte dies bei ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Nach § 171 Abs. 4 SGB IX haben
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamts keine aufschiebende
Wirkung. Das bedeutet, dass eine solche Zustimmung stets so lange ihre Wirksamkeit entfaltet, bis sie
rechtskräftig aufgehoben worden ist.
Hinweis: Es könnte ein noch jahrelanger Rechtsstreit folgen. Das ist insbesondere aus
Arbeitgebersicht kein gutes Ergebnis. Denn am Ende wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter
Umständen wieder einstellen müssen und für mehrere Jahre den Lohn nachzuzahlen haben.
Quelle: BAG, Urt. v. 22.07.2021 - 2 AZR 193/21