Der folgende Fall begann zwar in Tschechien, ist aber durchaus auch auf Deutschland übertragbar.
Denn hier musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Antrag des Stadtbezirksgerichts Prag über die
Bedeutung der "Pause" von Arbeitnehmern befinden. Die zentrale Frage hierbei war, ob eine Ruhepause
ihren Sinn und Zweck auch dann erfüllen kann, wenn der Arbeitnehmer stets spontan und innerhalb
kürzester Zeit einsatzbereit sein müsse.
Ein ehemaliger Betriebsfeuerwehrmann der Prager Verkehrsbetriebe verlangte von seinem
Arbeitgeber die Bezahlung von Pausen. Er musste pro Tag in zwei 30-minütigen Pausen, die ihm während
seines Schichtdienstes zustanden, binnen zwei Minuten einsatzbereit sein. Daher meinte er, diese Pausen
seien als Arbeitszeit anzusehen und müssten entsprechend vergütet werden - selbst dann, wenn es zu
keinem Einsatz gekommen sei.
Das Stadtbezirksgericht Prag hat sich wegen der Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 an den
EuGH gewandt. Der entschied nun, dass die einem Arbeitnehmer täglich gewährten Ruhepausen, in denen
er nötigenfalls innerhalb von zwei Minuten einsatzbereit sein müsse, als "Arbeitszeit" im Sinne der
Richtlinie 2003/88/EG eingestuft werden können. Ob das tatsächlich so ist, muss allerdings noch das
tschechische Gericht entscheiden. Dabei kommt es auf die Gesamtwürdigung der Umstände an -
insbesondere auch darauf, ob derartige Einschränkungen dazu führen, dass von einer Pause gar nicht mehr
gesprochen werden könne.
Hinweis: Pausen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben im Vorhinein festzustehen. So
sieht es das Arbeitszeitgesetz vor. Andernfalls handelt es es sich nicht um Pausen, und die Zeiten sind zu
bezahlen.
Quelle: EuGH, Urt. v. 09.09.2021 - C-107/19