Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen ebenso einen besonderen Kündigungsschutz wie Mütter
und Väter in Elternzeit. Wenn sich diese jedoch eines Vergehens am Arbeitsplatz schuldig gemacht haben,
ist eine Kündigung zwar schwierig durchzusetzen, jedoch nicht unmöglich. Ob ein Arbeitgeber hierzu die
Entscheidung seiner Klage abwarten muss oder aber nach Ablauf der Schutzfristen dennoch kündigen
darf, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entscheiden.
Eine schwangere Arbeitnehmerin hatte Geld unterschlagen. Da Schwangere einen
Sonderkündigungsschutz genießen, beantragte der Arbeitgeber ordnungsgemäß bei der Aufsichtsbehörde
die Zustimmung zur Kündigung. Die Behörde erteilte jedoch keine Zustimmung, so dass der Arbeitgeber
schließlich nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG)
gegen die Behördenentscheidung erhob. Noch bevor das VG eine Entscheidung gefällt hatte, kam das
Kind der Mitarbeiterin zur Welt. Als die beantragte Elternzeit der Mutter endete, kündigte der Arbeitgeber
ihr am ersten Tag nach Ende der Elternzeit fristlos. Die Zustimmung der Behörde war zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr erforderlich, da schließlich kein Sonderkündigungsschutz mehr bestand. Die Arbeitnehmerin
zog gegen die Kündigung erfolglos vor die Arbeitsgerichte.
Die Unterschlagungen hatten die fristlose Kündigung gerechtfertigt, weil dadurch ein wichtiger
Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag. Der Arbeitgeber hat für eine fristlose
Kündigung zwar grundsätzlich nur zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrunds Zeit - hier
reichte es jedoch aus, dass er innerhalb dieser zwei Wochen die Zustimmung zur Kündigung bei der
Behörde beantragt hatte. Wäre die Zustimmung erteilt worden, hätte er dann unverzüglich nach Erhalt
kündigen müssen. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses ist jedoch nach Ansicht des LAG einer
Zustimmung gleichzusetzen.
Hinweis: Arbeitgeber brauchen demnach nicht mehr den Ausgang des VG-Verfahrens abzuwarten.
Sie können dann kündigen, wenn der besondere Kündigungsschutz entfallen ist.
Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.03.2022 - 5 Sa 122/21