
Gleichbehandlungsfrage
Mai 2, 2022
Krank zur Arbeit
Mai 28, 2022Keine Pflichtverletzung, wenn Aufhebungsvertrag von sofortiger Annahme des Angebots abhängt
Wird Arbeitnehmern ein Aufhebungsvertrag vorgelegt mit der Aufforderung, ihn sofort zu
unterschreiben, ist das häufig nicht in Ordnung. Doch wer sich dagegen nicht unmittelbar wehrt und
dennoch unterschreibt, dem kann auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Ende wenig weiterhelfen.
Eine Arbeitnehmerin war als Teamkoordinatorin im Verkaufsbereich einer Arbeitgeberin tätig. Ihr
wurde vorgeworfen, sie habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV abgeändert und reduziert, um somit
einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin und deren Anwalt
führten mit der Arbeitnehmerin ein Gespräch und trugen die entsprechenden Vorwürfe vor. Schließlich
unterzeichnete die Arbeitnehmerin nach einer zehnminütigen Pause, in der die drei Anwesenden
stillschweigend am Tisch saßen, den von der Arbeitgeberin vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Die
Arbeitnehmerin hat später den Aufhebungsvertrag wegen einer widerrechtlichen Drohung
angefochten und machte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend. Dabei behauptete sie, ihr seien
für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags eine fristlose Kündigung und eine
Strafanzeige angedroht worden. Außerdem wäre ihrer Bitte für eine längere Bedenkzeit nicht entsprochen
worden.
Das BAG entschied jedoch, dass der Aufhebungsvertrag wirksam war. Selbst wenn es so gewesen
wäre, wie die Arbeitnehmerin behauptete, fehlte es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung.
Ein verständiger Arbeitgeber dürfe durchaus sowohl eine außerordentliche fristlose Kündigung als auch
die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen. Das gelte sogar für diesen Fall, in dem der
Arbeitnehmerin weder eine Bedenkzeit verbleibe noch sie weiteren Rechtsrat einholen könne.
Hinweis: Arbeitnehmer sollten sich also vor der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag nicht
unter Druck setzen lassen. Egal, wie der Arbeitgeber auch reagiert, eine Unterschrift sollte erst nach dem
Einholen weiteren Rechtsrats erfolgen.
Quelle: BAG, Urt. v. 24.02.2022 - 6 AZR 333/21