Ab einer bestimmten Betriebsgröße können Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Verringerung
ihrer Arbeitszeit haben. Dabei ist auch eine befristete Verringerung der Arbeitszeit ist möglich -
Brückenteilzeit genannt. Dass dem Arbeitgeber aber hierzu auch genügend Zeit gegeben werden muss, um
sich auf die Umstände einzustellen, beweist der folgende Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Eine Mitarbeiterin beantragte am 22.01. eine Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5
auf 33 Stunden für ein Jahr ab dem 01.04. Doch ihr Arbeitgeber meinte, dass der Antrag unwirksam sei,
da die Mitarbeiterin die dreimonatige Ankündigungsfrist nicht eingehalten habe. Außerdem lehnte er den
Antrag wegen entgegenstehender dringender Betriebsgründe ab. Die Arbeitnehmerin meinte dagegen, ihr
Antrag sei so auszulegen, als sei er zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt - nämlich drei Monate nach
der Antragstellung. Schließlich klagte sie, doch das vergeblich.
Der Antrag auf Brückenteilzeit musste in Augen des BAG nicht auf einen späteren Beginn
umgedeutet werden. Denn ein Arbeitgeber kann bei einem Antrag auf Brückenteilzeit nicht wissen, ob ein
Arbeitnehmer die Brückenteilzeit insgesamt nach hinten verschieben will oder ob diese zum ursprünglich
beantragten Termin enden soll.
Hinweis: Arbeitnehmer sollten also genau darauf achten, den Dreimonatszeitraum bei einer
Brückenteilzeit einzuhalten. Der Antrag auf Gewährung einer Brückenteilzeit ist mindestens drei Monate
vor dem Beginn zu stellen.
Quelle: BAG, Urt. v. 07.09.2021 - 9 AZR 595/20