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Februar 28, 2022
Weiterbeschäftigung unzumutbar
März 2, 2022Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums unterliegt nicht dem Mindestlohngesetz
Viele Praktika sind heute mit dem Mindestlohn zu bezahlen - auch ein Grund, weshalb viele
Arbeitgeber keine Praktika mehr anbieten. Im folgenden Fall war es am Bundesarbeitsgericht (BAG) zu
entscheiden, ob ein sogenanntes Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums unter das
Mindestlohngesetz (MiLoG) fällt oder nicht.
Eine Studentin wollte sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz
im Fach Humanmedizin bewerben. Nach der Studienordnung war ein sechsmonatiges Praktikum im
Krankenpflegedienst Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Deshalb absolvierte die angehende
Studentin bei einem Krankenhaus das Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Die Zahlung einer
Vergütung wurde nicht vereinbart. Später klagte die Studentin unter Berufung auf das MiLoG eine
Vergütung von über 10.000 EUR brutto ein.
Das BAG sah die Angelegenheit anders als die angehende Medizinerin. Denn Praktikanten, die ein
Vorpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für
die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Und das gilt
auch für staatlich anerkannte private Universitäten.
Hinweis: Bei der Beschäftigung von Praktikanten sollten sich Arbeitgeber besser zuvor weiteren
rechtlichen Rat einholen.
Quelle: BAG, Urt. v. 19.01.2022 - 5 AZR 217/21