
Praktikum als Zulassungsvoraussetzung
März 1, 2022
Anfechtungsfrist verpasst
März 3, 2022Fristlose Kündigung nach Androhung eines Amoklaufs gerechtfertigt
Dass das Arbeitsleben des Öfteren zum Aus-der-Haut-Fahren ist, kann wohl nahezu jeder bestätigen.
Doch Obacht vor Wutausbrüchen! Denn einmal Gesagtes kann schnell zur Kündigung führen. Das
Arbeitsgericht Siegburg (ArbG) musste im folgenden Fall eine Drohung auf deren Gehalt und auf deren
entsprechende Folgen prüfen.
Ein Mann war bei einer Stadt seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Nach einer
Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten äußerte er sich gegenüber einer Kollegin wie folgt: "Diesen
kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm
Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich." Als der Vorgesetzte von
dieser Äußerung erfuhr, kündigte er dem Buchhalter fristlos. Und dieser klagte dagegen an - jedoch
erfolglos.
Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage erwartungsgemäß ab. Schließlich lag ein wichtiger
Kündigungsgrund vor, da der Buchhalter in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin
Äußerungen getätigt hatte. Diese beinhalteten sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und
Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs. Der Arbeitnehmer meinte diese
Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst. Eine vorherige Abmahnung war in einem Fall wie
diesem daher auch nicht erforderlich.
Hinweis: Drohungen gegen den Arbeitgeber oder die Kollegenschaft ziehen fast immer Kündigungen
nach sich.
Quelle: ArbG Siegburg, Urt. v. 04.11.2021 - 5 Ca 254/21