
Schwellenwert unterschritten
Januar 1, 2022
Elternzeit endet automatisch
Januar 3, 2022Nur schwerwiegende Fehler führen zum Wahlabbruch im Eilverfahren
Möchte ein Arbeitgeber eine Betriebsratswahl stoppen, kann er das im Eilverfahren vor dem Gericht
versuchen. Die Erfolgsaussichten sind allerdings nicht sonderlich groß, wie das folgende Urteil des
Arbeitsgerichts Berlin (ArbG) einmal mehr beweist.
In einem Betrieb sollte der Betriebsrat neu gewählt werden. Der eingesetzte Wahlvorstand wurde
dann jedoch vom Arbeitgeber aufgefordert, das eingeleitete Verfahren zur Wahl eines Betriebsrats
abzubrechen. Denn er meinte, dass das Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstands nicht ordnungsgemäß
durchgeführt worden sei - weder sei die Wahlausschreibung ordnungsgemäß ausgefüllt noch an allen
erforderlichen Orten ausgehängt worden. Die zur Wahl Aufgerufenen würden teilweise nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Wahlvorstands fallen und dürften nicht wählen, weil sie nicht Beschäftigte im
Betrieb seien. Der Arbeitgeber leitet ein arbeitsgerichtliches Eilverfahren ein.
Doch die Richter des ArbG entschieden, dass die Betriebsratswahl zumindest nicht im einstweiligen
Verfügungsverfahren abzubrechen war. Sie stellten klar, dass dies nur ausnahmsweise möglich sei - und
zwar dann, wenn ganz erhebliche Fehler festgestellt werden. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die
entsprechenden Fehler zur Nichtigkeit der Wahl führen könnten. Das war hier nicht gegeben.
Hinweis: In der Regel kann der Arbeitgeber erst nach Abschluss der Wahl prüfen, ob diese korrekt
abgelaufen ist. Gegebenenfalls kann er dann die Wahl anfechten und durch das ArbG für unwirksam
erklären lassen. Ein Eilverfahren ist dagegen nur dann möglich, wenn es sich um wirklich
schwerwiegende und offensichtliche Fehler handelt.
Quelle: ArbG Berlin, Beschl. v. 17.11.2021 - 3 BVGa 10332/2