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November 1, 2021
Fortsetzung unzumutbar
November 3, 2021Personalmangel im Betrieb des Ehegatten berechtigt nicht zu mehrjährigem Sonderurlaub
Da im Leben immer wieder unerwartete Umstände der Routine in die Parade fahren, sieht das
Arbeitsrecht die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Sonderurlaubs vor. Wie das Wort aber schon
andeutet, müssen einer Vereinbarung auch alle beteiligten Parteien zustimmen. Ist das nicht der Fall,
müssen die Arbeitsgerichte ran - wie hier das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG).
Eine 44-jährige Volljuristin mit einem monatlichen Gehalt von knapp 5.000 EUR war seit 15 Jahren
beschäftigt, zuletzt im Jobcenter einer Stadt als Sachbearbeiterin für Unterhaltsheranziehung. Auf das
Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit Anwendung. Dann beantragte sie für
ein Jahr unbezahlten Sonderurlaub, um in dem Unternehmen ihres Ehemanns mitzuarbeiten - der akute
Personalmangel im Betrieb sollte dadurch aufgefangen werden. Die Juristin erhielt den Sonderurlaub auch
und schloss sodann einen Arbeitsvertrag mit ihrem Ehemann ab. Danach beantragte sie die Verlängerung
des unbezahlten Sonderurlaubs um ein weiteres Jahr. Sie begründete den Antrag mit den bislang erfolglos
gebliebenen Bemühungen zur Einstellung weiterer Arbeitskräfte. Die Arbeitgeberin bot ihr eine
letztmalige Freistellung an - jedoch nur um ein weiteres Dreivierteljahr. Das lehnte die Juristin ab.
Daraufhin erhielt sie statt des weiteren Sonderurlaubs die Aufforderung, wieder zum Dienst zu erscheinen.
Dagegen klagte die Juristin - dies jedoch erfolglos.
Das LAG hat die Klage auf Gewährung des Sonderurlaubs abgewiesen. Nach dem Wortlaut des
Tarifvertrags muss es für den beantragten Sonderurlaub einen wichtigen Grund geben. Ein sachlicher,
nachvollziehbarer Grund allein genügt dabei noch nicht. Die Ehegatten sind zwar einander verpflichtet,
durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten - sie tragen füreinander
Verantwortung. Eine Verpflichtung zur vorübergehenden oder dauerhaften Mitarbeit in dem Unternehmen
des Ehepartners ergibt sich daraus jedoch grundsätzlich nicht.
Hinweis: Soll ein unbezahlter Sonderurlaub rechtssicher vereinbart werden, sollte eine entsprechende
Vereinbarung von einem Rechtsanwalt verfasst werden.
Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 17.06.2021 - 5 Sa 83/21