Dass sich die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft für Arbeitnehmer vielfach auszahlt, haben bereits
zahlreiche Arbeitsrechtsurteile bewiesen. Dass eine Gewerkschaft auch die Durchführung eines
Tarifvertrags einklagen kann, zeigt im Fall eines Haustarifvertrags nun auch das folgende Urteil des
Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Bei einer Landesrundfunkanstalt existierten Haustarifverträge - also Tarifverträge, die nur für diesen
Arbeitgeber gelten. Darin wurde unter anderem die Vergütung arbeitnehmerähnlicher Personen geregelt.
Die Landesrundfunkanstalt vergütete ab 2016 die bei ihr als "pauschalierte Tagesreporter" tätigen
arbeitnehmerähnlichen Personen nach Tagespauschalen, nachdem sie bislang nach sogenannten
Honorarkennziffern entlohnt wurden. Die Gewerkschaft hielt das für rechtswidrig und verlangte die
Durchführung der Tarifverträge durch Anwendung der Honorarkennziffern gegenüber allen
arbeitnehmerähnlichen Personen - zumindest bei Gewerkschaftsmitgliedern.
Laut BAG steht der Gewerkschaft gegen einen Arbeitgeber ein schuldrechtlicher Anspruch auf
Durchführung eines zwischen ihnen geschlossenen Haustarifvertrags zu. Dieser Durchführungsanspruch
kann durch eine entsprechende Leistungsklage geltend gemacht werden und ist auf die bei dem
Arbeitgeber beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder begrenzt. So hatte laut Ansicht der Richter auch in
diesem Fall die Vergütung der Tagesreporter vorrangig nach den speziellen Honorarkennziffern zu
erfolgen.
Hinweis: Bisher mussten Arbeitnehmer ihre Ansprüche aus Tarifverträgen selbst durchsetzen. Das ist
nun zumindest für Haustarifverträge anders. Allerdings kann die Gewerkschaft dabei nur für ihre
Mitglieder handeln.
Quelle: BAG, Beschl. v. 13.10.2021 - 4 AZR 403/20