Zwar geht es im folgenden Fall erneut um die Auswirkungen der Coronapandemie, doch lässt er sich
durchaus auf andere ähnlich geartete Fälle auch in Zukunft übertragen. Denn das Verwaltungsgericht
Düsseldorf (VG) zeigt auf, was passieren kann, wenn man den Anordnungen des Arbeitgebers nicht Folge
leistet.
Die Leiterin einer Grundschule hatte wiederholt gegen ihre Verpflichtung zum Tragen einer
medizinischen Gesichtsmaske in der Schule verstoßen. Darüber hinaus hatte sie sich über die Anweisung
hinweggesetzt, wöchentlich Coronaselbsttests bei allen an ihrer Schule tätigen Personen durchzuführen.
Auch hatte sie im April 2021 die Eltern ihrer Schüler benachrichtigt, dass sie die Testung der Schüler erst
einmal ausgesetzt habe, und die Eltern gebeten, ihre Kinder in einem Testzentrum testen zu lassen. Ferner
lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Lehrerin weitere Schutzvorkehrungen - wie das Lüften der
Klassenzimmer sowie das Maskentragen und die Einhaltung von Abständen bei Dienstbesprechungen -
nicht beachtet hatte. Der Dienstherr hatte daraufhin ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
ausgesprochen.
Den dagegen gerichteten Antrag der Schulleiterin auf einstweiligen Rechtsschutz hat das VG
abgewiesen. Durch das gegen ausdrückliche Weisungen verstoßende Verhalten hat die Lehrerin das
Vertrauen des Dienstherrn, der Schüler und ihrer Eltern schwer erschüttert. Diese müssen darauf vertrauen
können, dass sie in der von ihr geleiteten Schule die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung der
Verbreitung des Coronavirus ordnungsgemäß umsetzt und damit ihren Aufgaben als Schulleiterin gerecht
wird.
Hinweis: Die Grundschulleiterin, die Coronaschutzmaßnahmen in ihrer Schule nicht umgesetzt hat,
dürfte also vom Dienstherrn suspendiert werden. Die persönliche Auffassung, ob die Schutzmaßnahmen
sinnvoll waren oder nicht, spielt am Arbeitsplatz keine Rolle. Hat der Arbeitgeber entsprechende
Anordnungen getroffen, muss denen auch Folge geleistet werden.
Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 14.06.2021 - 2 L 1053/21