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Trotz hinlänglich bekannten Missbrauchs sogenannter Maskenbefreiungsatteste darf nicht vergessen
werden, dass es durchaus Menschen gibt, denen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen das Tragen
eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) - insbesondere einer FFP2-Maske - nicht zumutbar ist. Was ein
solches Attest arbeitsrechtlich für Folgen haben kann, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts
Köln (LAG).
Sämtliche Mitarbeiter und Besucher eines Rathauses mussten ab Mai 2020 eine
Mund-Nase-Bedeckung tragen. Einer der Verwaltungsmitarbeiter legte daraufhin zwei Atteste vor, die ihn
von der Maskenpflicht befreiten. Als er daraufhin nicht mehr beschäftigt wurde, stellte er einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung, um seine Beschäftigung durchzusetzen. Der Antrag wurde jedoch
abgewiesen.
Den Arbeitgeber traf laut LAG die Verpflichtung zum Schutz der Beschäftigten. Die Verpflichtung
zum Tragen von Masken war auch durch das Direktionsrecht gedeckt. Das Tragen einer FFP2-Maske
dient dem Infektionsschutz der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses. Wenn der
Verwaltungsmitarbeiter meint, eine Maske aus besonderen Gründen nicht tragen zu können, ist er
arbeitsunfähig und somit auch nicht zu beschäftigen. Auch eine Beschäftigung im Homeoffice war hier
nicht möglich, da zumindest Teile der Aufgaben im Rathaus erledigt werden mussten. Eine teilweise
Tätigkeit im Homeoffice beseitigt zudem nicht die Arbeitsunfähigkeit.
Hinweis: Der Arbeitgeber darf bei Vorliegen einer bestimmten Gefährdungslage eine Maskenpflicht
nicht nur anordnen - zeitweise war er im Jahr 2021 dazu sogar gezwungen.
Quelle: LAG Köln, Urt. v. 12.04.2021 - 2 SaGa 1/21