Sicherlich kann in einem Jahr betrieblich viel passieren - auch wenn sich Angestellte in Elternzeit
befinden. Den Anspruch auf begehrte Teilzeitarbeit von Arbeitnehmern in Elternzeit abzuwehren, ist
jedoch nicht ganz so einfach. Und dass Arbeitnehmer diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen
können, zeigt im Folgenden ein Fall, der kürzlich vor dem Landesarbeitsgericht Köln (LAG) landete.
Eine Arbeitnehmerin hatte nach der Geburt ihres Kindes für etwa zwei Jahre Elternzeit beantragt.
Nach einem Jahr beantragte sie fristgerecht eine Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit im Umfang von 30
Wochenstunden. Die Arbeitgeberin lehnte den Beschäftigungsantrag jedoch mit der Begründung ab, dass
sie keine Beschäftigungsmöglichkeit habe.
Das LAG sah das anders, und als Ergebnis muss die Arbeitnehmerin nun auch in Teilzeit beschäftigt
werden. Es bestand in den Augen des Gerichts nämlich ein sogenannter Verfügungsanspruch, weil die
Arbeitnehmerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der
Elternzeit glaubhaft gemacht hatte. Zwar kann die Arbeitgeberin grundsätzlich dringende betriebliche
Gründe entgegenhalten. Hierzu genügt allerdings nicht die bloße Behauptung, es bestehe keine
Beschäftigungsmöglichkeit. Die Arbeitgeberin hätte die genauen Tatsachen bezeichnen müssen - ähnlich
wie beim Wegfall von Arbeitsplätzen bei einer Kündigungsschutzklage. Der Verfügungsgrund bestand
zudem darin, dass eine umfassende Interessenabwägung ergab, dass die Arbeitnehmerin ohne die Teilzeit
beruflich auf das Abstellgleis geraten könne.
Hinweis: Der Anspruch auf eine Teilzeit während der Elternzeit muss genauso wie ein allgemeiner
Teilzeitanspruch schriftlich gestellt werden. Äußert sich der Arbeitgeber dazu dann nicht binnen einer
bestimmten Frist, gilt der Antrag als genehmigt.
Quelle: LAG Köln, Urt. v. 04.06.2021 - 5 Ta 71/21