
EuGH entscheidet
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Fehler des Klinikpersonals
September 6, 2021Leiharbeitsfirma geht bei Übernahme von Mitarbeitern leer aus
Wie der Name es schon sagt, handelt es sich bei Leiharbeitern um entliehene Arbeitnehmer eines
anderen Unternehmens. Was aber passiert, wenn dieser Leiharbeiter vom Unternehmen abgeworben wird,
bei dem er die Leiharbeit verrichtet hat? Die Antwort auf diese Frage liefert hier das Oberlandesgericht
Stuttgart (OLG).
Ein Unternehmen hatten einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abgeschlossen. Es wurden für rund
anderthalb Jahre zwei Leiharbeitnehmer beschäftigt. Später stellte das Unternehmen die Leiharbeitnehmer
selbst ein. Nun verlangte die Verleihfirma eine Provision in Höhe von 15.000 EUR für die Vermittlung
der beiden Arbeitnehmer. Eine entsprechende Provisionsvereinbarung fand sich in dem zwischen den
Unternehmen abgeschlossenen Vertrag. Die Entleihfirma zahlte jedoch die Provision nicht, und die
Gerichte mussten entscheiden.
Und siehe da: Das Unternehmen musste nicht zahlen, da die Provisionsvereinbarung unwirksam war.
Sie berücksichtigte laut OLG nämlich nicht das künftige Jahresbruttoeinkommen der Arbeitnehmer bei
ihrem neuen Arbeitgeber. Vielmehr legte sie - unabhängig von der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
- immer die von der Überlassungsdauer abhängige Stundenzahl multipliziert mit dem bislang angesetzten
Verrechnungssatz zugrunde. Indem sie nicht auf das künftige Bruttogehalt des Arbeitnehmers abstellte,
berücksichtigte die Klausel nicht hinreichend den wirtschaftlichen Vorteil, den der Entleiher erhält. Die
Klausel schränkte demnach die Berufsausübungsfreiheit der Arbeitnehmer unangemessen ein.
Hinweis: Verträge zwischen Entleih- und Verleihfirmen sollten nun geprüft werden. Viele
entsprechende Klauseln könnten unwirksam sein.
Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2021 - 10 U 318/20