Schützenhilfe beim Personalgespräch: Arbeitgeber müssen die unangekündigte Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds hinnehmen
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August 4, 2016Es muss scheinbar immer wieder betont werden: Das illegale Herunterladen von Musik oder Filmen aus dem Internet sollte generell unterlassen werden. Tut man es dennoch, und das zudem während der Arbeitszeit, stellt dies obendrein auch noch einen Arbeitszeitbetrug dar. Ob der Arbeitgeber als Inhaber des betrieblichen Internetanschlusses in solchen Fällen gegenüber dem durch das illegale Herunterladen Geschädigten haftet, zeigt dieser Fall.
Ein Unternehmen, das die Verwertungsrechte an einem Musikalbum der verstorbenen Amy Winehouse besitzt, stellte fest, dass über den betrieblichen Internetanschluss eines Ladenlokals ein illegaler Download erfolgt war. Der Chef des Betriebs mit zehn Mitarbeitern sollte nun zahlen: Das Unternehmen mahnte nämlich dessen Ladengeschäft ab und forderte Schadensersatz sowie den Ersatz der Anwaltskosten.
Allerdings war die Rechtsverfolgung vergeblich. Denn der Inhaber des Ladengeschäfts hatte bestritten, das Album selbst heruntergeladen zu haben. Er war also weder Täter noch Störer der behaupteten Urheberrechtsverletzung – und somit haftet er auch nicht für seine Arbeitnehmer.
Hinweis: Falls also Arbeitnehmer über den betrieblichen Internetanschluss illegal Musik herunterladen, haftet der Arbeitgeber hierfür grundsätzlich nicht. Der Arbeitnehmer kann dagegen natürlich vom Arbeitgeber selbst belangt werden.
Quelle: AG Charlottenburg, Urt. v. 08.06.2016 – 231 C 65/16